Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.09.2019 inkraftgetreten.
Im Bewusstsein seiner Verantwortung für die Gesellschaft und den einzelnen Menschen, von dem Willen beseelt, als fördernde Kraft des Feuer- und Katastophenschutzwesens einer demokratischen Gesellschaft zu dienen, hat sich der Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Gelsenkirchen Ückendorf, kraft seiner Mitgliederversammlung, diese Satzung gegeben. Die ordentlichen Mitglieder haben in freier Selbstbestimmung diese Satzung beschlossen. Damit gilt diese Satzung für den gesamten Verein und allen seiner Mitglieder.
- Der Verein führt den Namen „Förderverein der Feuerwehr Gelsenkirchen Ückendorf“.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
- Der Sitz des Vereins ist Gelsenkirchen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuer- und Katastrophenschutzwesens, sowie der Rettung aus Lebensgefahr. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- ideelle und materielle Unterstützung des Feuerwehrwesens in der Stadt Gelsenkirchen, insbesondere des Löschzugs und der Jugendgruppe Ückendorf
- Förderung der Jugendfeuerwehr
- Förderung der Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr Gelsenkirchen, insbesondere innerhalb des Löschzuges und der Jugendgruppe Ückendorf
- Förderung der Aus- und Fortbildung innerhalb des Feuerwehr- und Rettungsdienstwesens
- Förderung der allgemeinen Fitness, durch sportliche Übungen und Leistungen, sowie ideeller und materieller Unterstützung
- Förderung der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung
- Förderung der Rettung aus Lebensgefahr
- Förderung des gegenseitigen Zusammenwirkens mit örtlichen und überörtlichen Feuerwehren
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein zahlt für die Wahrnehmung von Ämtern und Funktionen im Verein grundsätzlich keine Aufwandsentschädigungen.
(7) Entsteht einem Mitglied nachweislich durch die Wahrnehmung einer satzungsgemäßen Aufgabe ein finanzieller Aufwand, so wird dieser dem Mitglied auf Antrag erstattet.
(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Gebühren und sonstigen Einnahmen.
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jedes aktive und ehemalige Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Gelsenkirchen Löschzug Ückendorf werden.
(2) Andere natürliche oder juristische Personen können als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragssteller nicht begründen.
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, bzw. bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen, durch Beschluss des Vorstandes, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:
- ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
- die Verletzung Satzungsgemäßer Pflichten
- Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr oder dreimönatiger Zahlungsrückstand bei der Aufnahmegebühr.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, dem Vorstand gegenüber, zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zurichten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
(1) Von den Mitgliedern werden jährliche Mitgliedsbeiträge und eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
(2) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden in einer von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitragsordnung geregelt.
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Beisitzer und dem Kassenwart
(2) Sie vertreten den Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
(3) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- Aufstellen des Jahreshaushaltsplanes
- die Aufnahme neuer Mitglieder.
(4) Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(6) Mitglieder des Vorstandes können nur ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Mit Ende der Mitgliedschaft im Verein, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(7) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
(8) Ein Mitglied des Vorstandes bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt
(9) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein ordentliches Mitglied des vereins bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(10) Der Vorstand ist vertretungsberechtigt für Einzelgeschäfte im Wert von höchstens 1000€. Höhere Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
(11) Die einzelnen Positionen des Jahreshaushaltsplan dürfen um höchstens 10 % der durch die Mitgliederversammlung genehmigten Ausgaben überschritten werden. Höhere Ausgaben in den einzelnen Positionen sind nur zulässig, wenn durch die Mitgliederversammlung ein Nachtragshaushalt genehmigt wurde.
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Vereinsmitgliedern. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder. Die Mitgliedsversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung,
- die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
- Wahl eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin
- Genehmigung des Jahreshaushaltsplan
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Auflösung des Vereins sowie
- weitere Aufgaben, soweit diese sich aus der Satzung oder Gesetz ergeben.
(2) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift oder Emailpostfach gerichtet war.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
(4) Der Ablauf der Mitgliederversammlung ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus den anwesenden Mitgliedern.
(7) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Dieser führt über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ein Protokoll. Das Protokoll ist von Ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
(8) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei gleicher Stimmanzahl für zwei Wahlmöglichkeiten ist im Zweifel eine Stichwahl durchzuführen.
(9) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder
(10) Auch ohne Mitgliederversammlung können Beschlüsse gefasst werden, wenn die Mehrzahl aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich ihre Zustimmung erklärt.
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Kassenprüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
(1) Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand erlassen und regelt insbesondere die internen Belange des Vereins.
(2) Sie ergänzt die Vereinssatzung, ist jedoch kein Bestandteil dieser. Insbesondere darf die Geschäftsordnung nicht gegen die Vereinssatzung verstoßen.
(1) Bei Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Jugendgruppe der Jugendfeuerwehr Gelsenkirchen Ückendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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